Zweitmeinungsverfahren
Gemäß § 27b Abs. 1 SGB V haben Patienten bei bestimmten planbaren Eingriffen den Anspruch auf eine unabhängige zweite Meinung eines Arztes. Aktuell besteht das Recht auf Einholung einer Zweitmeinung für nachfolgende Eingriffe:
- Gebärmutterentfernung (Hysterektomie)
- Eingriff an Gaumen- oder Rachenmandeln (Tonsillektomie, Tonsillotomie)
- Gelenkspiegelungen an der Schulter (Schulterarthroskopie)
- Implantation einer Knieendoprothese
- Amputation beim diabetischen Fußsyndrom
- Eingriff an der Wirbelsäule
Informationen zum Zweitmeinungsverfahren gibt ein Patientenmerkblatt des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).
Informationen zu allen Ärztinnen und Ärzten, die aufgrund ihrer besonderen Qualifikation und Unabhängigkeit eine Zweitmeinung für den jeweiligen Eingriff abgeben dürfen, finden Sie hier.