Ambulante Abgabe von Heilmitteln
Vergütungsvereinbarung für das Jahr 2019/2020
Die Preise für die Abgabe ambulanter Heilmittel werden ab dem 1. Juli 2019 nach dem mit Inkrafttreten des TSVG neu gefassten § 125b SGB V bundeseinheitlich ermittelt. Die einzelnen Preise ergeben sich aus den bundesweit jeweils höchsten Einzelpreisen je Heilmittelposition an diesem Stichtag.
Vergütungsvereinbarung für das Jahr 2018/2019
Die Preise für die ambulante Abgabe von Heilmitteln wurden rückwirkend ab dem 1. Juli 2018 vereinbart. Sie betragen 98 % der durch den GKV-Spitzenverband ermittelten Preisuntergrenzen des niedergelassenen Bereichs mit Stand Juli 2018.
Rahmenvertrag mit den Primärkassen
Dieser Rahmenvertrag ist relevant für Versicherte der AOK, BKK, IKK, Landwirtschaftlichen Krankenkasse und der Knappschaft.
Rahmenvertrag mit den vdek-Kassen
Dieser Rahmenvertrag ist relevant für Versicherte der TK, Barmer GEK, DAK, KKH, HEK und HKK.