Ausbildungsbudget 2021

Datenübermittlung nach § 21 KHEntgG (Datei „Ausbildung“)

Übermittlung der Datei „Ausbildung“ nach § 21 KHEntgG

Gemäß § 21 KHEntgG sind die Daten für das Datenjahr 2020 spätestens bis zum 31. März 2021 von den Krankenhäusern an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) zu übermitteln. Ausbildene Krankenhäuser übermitteln auch die Datei „Ausbildung“. Die NKG hat Ausfüllhinweise erstellt.

Bezug: NKG-Mitteilungen 0189/2021

Hinweise Jahresabschlussprüfer

Muster der erforderlichen Aufstellungen des Krankenhauses zur Bestätigung des Jahresabschlussprüfers nach § 17a Abs. 7 KHG

Mit der Einführung eines separaten Ausbildungsbudgets hat der Gesetzgeber in § 17a Abs. 7 Satz 2 KHG folgende Regelung getroffen:

 „Der Krankenhausträger hat für die Budgetverhandlungen nach Absatz 3 eine vom Jahresabschlussprüfer bestätigte Aufstellung für das abgelaufene Jahr über

  1. die Einnahmen aus dem Ausgleichsfonds und
  2. den in Rechnung gestellten Zuschlägen,
  3. Erlösabweichungen zum vereinbarten Ausbildungsbudget und
  4. die zweckgebundene Verwendung der Mittel

vorzulegen“.

Die NKG hat - wie in den vergangenen Jahren - Mustertestate veröffentlicht.